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1/2 Schadensersatzanspruch gegenüber einem Mitgesellschafter aus § 289 Abs. 1 i.V.m. § 705 BGB.

Ausgangsfall 1: [...]



Meeting

Fall 1

A: Anspruch aus dem Schuldverhältnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegenüber dem Mitgesellschafter Bernd aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 705 BGB.

Alfred (A) könnte gegen Bernd (B) einen Anspruch auf Zahlung der Arztkosten aufgrund eines entstandenen Schuldverhältnisses haben. Voraussetzung für ein bestehendes Schuldverhältnis ist die Begründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Recht gem. § 705 BGB. Die Rechtsgrundlagen könnten sich aus § 705 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249, 276 BGB sowie dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Die Handlung des Gesellschafters Bernd würde sich aus der Pflichtverletzung ableiten.

I. Entstehung

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist zunächst ein bestehendes Schuldverhältnis. Hierzu müsste Bernd seine Pflicht gegenüber Alfred aus einem Schuldverhältnis verletzt haben und dies auch i.S.d. § 276 Abs. 1, Abs. 2 BGB vertreten.

1. Rechtswirksames Schuldverhältnis

Zwischen Alfred und Bernd müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Ein solches Schuldverhältnis kann sich aus einem abgeschlossenen Vertrag i.S.d. § 705 BGB begründen. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Recht zwischen Alfred und Bernd rechtswirksam zustande gekommen ist. Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist eine durch Vertrag entstehende Personenvereinigung zur Entstehung einer gegenseitigen Förderung eines gemeinsamen Zwecks gem. § 705 Abs. 1 BGB. Eine hierauf abzugrenzende Entstehung einer rechtsfähigen Personengesellschaft kann kraft Gesetzes konkludent erfolgen und ist von einer Gelegenheitsgesellschaft unter Freunden abzugrenzen.[1] Eine Gelegenheitsgesellschaft entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen und weist alle Merkmale einer Personenvereinigungen auf.[2] Eine Gelegenheitsgesellschaft ist eine Form der

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.[3]

a) Zusammenschluss einer Personenvereinigung

Eine Personenvereinigung setzt mindestens zwei Personen voraus.[4] Dies ist für die Begründung einer Personenvereinigung elementar, da eine Personenvereinigung stets aus mindestens zwei Rechtssubjekten bestehen muss.[5] Eine Ein-Personengesellschaft in Form einer Personenvereinigung kann nicht existieren und somit wäre der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages andernfalls nicht möglich. Rechtssubjekte sind natürliche Personen i.S.d. § 13 BGB. Alfred und Bernd sind zwei natürliche Personen. Somit können die Freunde eine Personenvereinigung begründen gem. §§ 14, 21 BGB.

b) Gesellschaftsvertrag

Die Entstehung des rechtswirksamen Konstrukts eines Gesellschaftsvertrags zwischen Alfred und Bernd i.S.d. Gesellschaftsrechts ist fraglich, da beide nicht ausdrücklich nach außen einen Vertrag abgeschlossen haben. Gem. § 705 BGB wird eine Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet. Der Gesellschaftsvertrag setzt eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen und legalen Zwecks voraus.[6] Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit mit der Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit und Inhaltsfreiheit, sodass Bernd und Alfred einen Gesellschaftsvertrag gem. § 705 BGB nicht verschriftlichen müssen.[7] Gesetzliche Rechtsvorschriften ergeben sich hierzu nicht aus dem BGB. Alfred und Bernd gehen mit ihrer Fahrgemeinschaft keine formbedürftigen Geschäfte ein. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist ein konkludenter Vertragsabschluss bzw. ein stillschweigendes Verhalten ein Tatbestand und somit eine Rechtsfolge des Rechtsbindungswillens.[8] In der Praxis ergeben sich Schwierigkeiten bei der Abgrenzung einer tatsächlichen Willenserklärung und somit eines Rechtsbindungswillens und eines Gefälligkeitswillens.[9] Für die Beurteilung, ob es sich um einen solchen Rechtsbindungswillen oder um eine Gefälligkeit handelt, ist der Wille zu erforschen, welcher sich anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt.[10] Die Freunde verabreden sich zu den Fußballspielen zu fahren. Alfred und Bernd teilen sich die Kosten für die Fahrt und stellen gemeinsame Interessen in den Vordergrund, sodass die Indizien, dass es sich hier um einen ernsthaften Rechtsbindungswillen handelt, den Gefälligkeitswillen übersteigen.[11] Eine rechtsverbindliche Förderung des gemeinsamen Zwecks ist gegeben. Ebenso muss der Gesellschaftsvertrag gewisse Minimalanforderungen aufweisen.[12] Hierzu zählen unter anderem Einigungen über die Art und Weise einer strukturellen Organisation und Beitragsleistung. Da sich Alfred und Bernd über die Art und Weise der Aufteilung der Kosten und die Erreichung des gemeinsamen Ziels (zum Fußballspiel fahren) geeinigt haben, kann dem Gesamtbild einer Fahrgemeinschaft für ein gewisses Maß an Organisation zugesprochen werden.[13] Alfred und Bernd haben sich vor der Fahrt über die Aufteilung der Kosten des Fahrzeugs von Bernd geeinigt, sodass die Gemeinschaft über eine Gefälligkeit hinausgeht.[14] Aufgrund einer strukturellen Organisation kann ein objektiver Dritter die Handlung als rechtsgeschäftlich interpretieren. Dadurch wird der Ausdruck des Rechtsbindungswillens verstärkt.

Die Freunde haben durch mündliche Vereinbarungen über die Kostenaufteilung einen Rechtsakt erwirkt, sodass ein Leistungsaustauch entsteht. Die Rechtsfolge ist eine Begründung eines rechtsfähigen und formlosen Gesellschaftsvertrags gem. § 705 BGB in Form eines Leistungserbringungsvertrags zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.[15]

c) Förderung des gemeinsamen Zwecks

Alfred und Bernd müssten mit ihrer Betätigung einen festgelegten Gesellschaftszweck gemeinsam verfolgen.[16] Ebenso wäre die gemeinsame Förderung zu konstatieren. Die Kennzeichnung des Hauptzwecks ist zu untersuchen sowie die gemeinsame Förderung des Hauptzwecks.

aa) Gemeinsamer Hauptzweck

Soweit ein gemeinsamer schuldrechtlicher Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, müsste ex tunc oder durch fortlaufende Übereinstimmung der essentialia negotii ex nunc der gemeinsame Zweck gekennzeichnet werden.[17] Diesen erlangen die Freunde dadurch, dass sie nach deutschem Recht einen gemeinsamen Zweck fördern. Dieser Zweck muss wirtschaftlicher Natur sein.[18] Erforderlich wäre eine objektive oder eine subjektive Einigung des gemeinsamen Zwecks und der Zweckförderungspflicht. Im Hinblick auf die Vereinbarung der Aufteilung der laufenden KFZ-Betriebskosten haben beide einen Beitrag geleistet und begründen demnach eine Zweckförderungspflicht, da sie sich hierbei partizipieren (participer aux résultats). Die Relevanz besteht darin, dass die Vermögensleistung, respektive die Beitragsleistung sowie der gemeinsame Zweck über das bloße Halten und Verwalten i.S.d. § 741 BGB hinausgeht.[19] Dennoch kann der Gesellschaftszweck jeder erlaubte Zweck gem. § 705 BGB sein, da dem Zweckbegriff bei der GbR geringe richterliche Anforderungen gesetzt werden.[20] Eine Anforderung besteht darin, dass Alfred und Bernd dahingehend zustimmen, dass sie gemeinsam diesen gekennzeichneten Zweck verfolgen wollen. Entgegen des Sachverhalts könnte sich dahingehend ein Zweck herauskristallisieren, dass Alfred und Bernd als Fahrgemeinschaft zu den Fußballspielen fahren und deshalb einen gemeinsamen Zweck verfolgen, welchen sie mit Vereinbarung der Aufteilung der Benzinkosten wirtschaftlich zu fördern versuchen.21 Mit der übereinstimmenden Vereinbarung der Kostenaufteilung und der Abmachung, dass Alfred und Bernd mit Bernds Auto zu den Fußallspielen fahren, liegt die Annahme einer gemeinsamen Verfolgung des Zwecks nahe. Eine mündliche Vereinbarung des Ziels festigt einen gemeinsamen Zweck.

bb) Wechselseitige Förderungspflicht

Die Schlussfolgerung einer Fahrgemeinschaft als GbR zwischen Alfred und Bernd ist nur dann gegeben, wenn der Tatbestand der Förderung bei beiden Gesellschaftern eindeutig gegeben ist. Auf gesellschaftsrechtlicher Basis ist von einer Förderung die Rede, wenn versucht wird, den gemeinsamen Zweck, der im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, durch zwingende Anstrengungen voranzubringen.[21] Eine Förderung manifestiert sich nicht alleine dadurch, dass bereits untersuchte Beitragszahlungen gem. § 706 BGB erfolgen, sondern darüber hinaus müsste eine konkrete Förderung erfolgen.[22] Vielmehr ist der kausale Zusammenhang zwischen der Beitragszahlung, der Kostenaufteilung sowie der eigentliche Zweck zu untersuchen. Demnach ergeben sich die materiellen Beiträge dadurch, dass der Zweck durch ein Tun gefördert wird. Darüber hinaus bestünde eine GbR auch dann, wenn die Beitragszahlung als Kostenverteilung einzustufen ist.[23] Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich ein typisches Bild zwischen Freunden, die gemeinsam mit einem Auto zum Fußballspiel fahren und alle zusätzlichen Aufwendungen, die sich unabhängig des normalen Verschleißes ergeben, im Vorhinein über spätere Kostenaufteilung vereinbaren. Die Konstellation zwischen der vorigen Abrede und späteren Kostenaufteilung wurde von der Rechtsprechung für die Prüfung einer Förderung bestätigt und das Gesamtbild als Gelegenheitsgesellschaft zur Durchführung eines gemeinsamen und bestimmten Zwecks oder des täglichen Lebens der GbR qualifiziert.[24] Sollte eine tatsächliche Aufteilung der Kosten nicht stattgefunden haben, reicht hiernach ein bloßes Versprechen der Förderung.[25] Die Aussprache, dass Alfred das Benzin zu einem späteren Zeitpunkt abrechnet ist unschädlich, da eine Förderung nicht unmittelbar zu erfolgen hat. Eine Förderung kann auch durch eine Vorleistung erfolgen.[26]

d) Rechtsform der Gesellschaft

Fraglich ist, welche Rechtsform die Gesellschaft von Alfred und Bernd hat. Da die Haftung bei Alfred und Bernd nicht beschränkt ist, kann i.S.d. § 105 Abs. 1 HGB eine offene Handelsgesellschaft sowie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorliegen. Die offene Handelsgesellschaft setzt als Unterschied zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Handelsgewerbe gem. § 1 Abs. 2 HGB voraus.[27] Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 Abs. 2 HGB ein nach Art oder Umfang eingerichteter kaufmännischer Geschäftsbetrieb.[28] Indizien, dass es sich hier um ein Handelsgewerbe handelt, wären eine innerbetriebliche Organisation, eine hohe Anzahl von Mitarbeitern, ein hoher Umsatz sowie eine Anzahl von Betriebsstätten.30 Die Fahrgemeinschaft ist eine reine Innengesellschaft, da sie im Rechtsverkehr nicht nach außen auftritt.[29] Somit kann ein Handelsgewerbe nicht in Betracht kommen. Zudem erfolgt keine Eintragung im Handelsregister. Gem. § 105 Abs 2 HGB wäre dies bei der offenen Handelsgesellschaft zwingend. Somit ergibt sich in Summe eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

e) Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist fraglich. Die Rechtsfähigkeit befasst sich mit der Frage, ob die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein kann.[30]

aa) Rechtsfähigkeit nach §§ 714, 718 BGB

Gem. §§ 714, 718 BGB wird durch Gesetzesauslegung die (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR verneint. Der Gesellschafter vertrete die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber nach § 714 BGB. Dies würde eine Haftung der GbR grundsätzlich ausschließen, sodass die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft für Verbindlichkeiten haften. Eine Rechtsfähigkeit sei nach dem Gesetzeswortlaut des § 714 BGB abzulehnen.

bb) Rechtsfähigkeit nach § 124 Abs. 1 HGB

Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass das Gesellschaftsverhältnis als Schuldverhältnis mit „darüber gestaltetem Gesamthandsprinzip“ anerkannt wird, wurde entschieden, dass das Vermögen der Privatperson mit dem Vermögen der Gesellschaft rechtlich getrennt zu betrachten sei und die Gesellschaft über das Vermögen gemeinschaftlich verfügen könne.[31] Dadurch hat die GbR eine nach außen beschränkte Rechtssubjektivität erhalten.[32] Die herrschende Meinung bejaht die (Teil-) Rechtsfähigkeit in Bezug auf den Wortlaut des § 731 Abs. 1 S. 1 BGB. Dort sei die Rede des Gesellschaftsvermögens, von dem die gemeinsamen Schulden zu berichtigen sind. Eine weitere Feststellung der (Teil-) Rechtsfähigkeit leitet sich aus dem § 191 Abs. 2 UmwG ab. Die Rechtsnorm fasst alle Gesellschaften, unter anderem die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen, die Rechtsträger sein können. Die herrschende Meinung ist der Auffassung, dass die GbR gem. § 124 Abs. 1 HGB analog ihre Rechtsfähigkeit erhält. Sie kann wie die offene Handelsgesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein.[33] Unter anderem ist die Insolvenzfähigkeit der GbR im § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO geregelt. Dadurch erhält Sie eine weitere implizierte Rechtsfähigkeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO.

f) Zwischenergebnis

Aufgrund der Fahrgemeinschaft ist zwischen Alfred und Bernd konkludent eine Gesellschaft in Form einer Gelegenheitsgesellschaft entstanden. Alfred und Bernd begründen eine GbR.

g) Haftung der Gesellschafter

Alfred könnte Bernd in Haftung nehmen.

aa) Akzessorietätstheorie

Die herrschende Meinung vertritt die Auffassung, dass die Haftung der Gesellschafter einer GbR an § 128 HGB analog geknüpft ist.[34] Nach der Akzessorietätstheorie erstreckt sich die Haftung der Gesellschaft auf die Gesellschafter.[35] Die akzessorische Haftung der GbR-Gesellschafter entspricht einer persönlichen Haftung der OHG-Gesellschafter, die an der Rechtsnorm des § 128 S. 1 HGB anknüpft.[36]

h) Zwischenergebnis

Die Freunde haften mit Ihrem Privatvermögen für die entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch und somit auf Übernahme der Arztkosten in Höhe von 2.000 € ist die Pflichtverletzung.[37] Eine solche Pflichtverletzung ist gegeben, wenn Bernd als Gesellschafter seine Sorgfaltspflicht nicht oder beziehungsweise nicht ordentlich erbringt.[38] Die Sorgfaltspflicht obliegt auch der Schutzpflicht.41 Hierbei muss Bernd Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB. In diesem Fall muss Bernd sich so verhalten, dass er bei der Fahrt und somit zur Abwicklung des Schuldverhältnisses die Pflicht wahrnehmen kann, Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter von Alfred zu schützen. Bernd müsste eine dieser Pflichten gegenüber Alfred verletzt haben. Bernd hatte das Fahrzeug in Eigenmacht und war im Bewusstsein, dass er auf feuchter Fahrbahn schneller als das vorgesehene Tempolimit fährt und verursacht schließlich einen Unfall. Da Bernd nicht die gesetzliche und verbindliche Geschwindigkeit eingehalten hat und dadurch einen Unfall verursacht hat, ist die Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB des Bernd zu bejahen.

3. Vertretenmüssen des Schuldners

Gem. § 280 Abs. 1 S.2 BGB müsste Bernd seine o.g. Pflichtverletzung zu vertreten haben.[39] Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit

gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB zu vertreten. Eine Befreiung i.S.d. § 276 BGB erfolgt nicht für grobe Fahrlässigkeit.[40] Fahrlässig handelt dabei nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.[41] Bernd hat vorliegend die nach der Straßenverkehrsordnung erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Hinzu kommt, dass er sich bei nasser Fahrbahn nicht an die Geschwindigkeitsvorgaben gehalten hat und mögliche Gefahren seines Verhaltens, insbesondere seine Sorgfaltspflicht und Treuepflicht gegenüber Alfred außer Acht gelassen hat und eine mögliche Beschädigung Alfreds oder fremder Rechtsgüter in Kauf nimmt, vgl. § 276 Abs. 2 BGB.[42]

4. Auf der Pflichtverletzung beruhender kausaler Schaden

Als nächstes bedarf es einem aus der Pflichtverletzung heraus entstandenen Schaden an Alfred.[43] Vorliegend hat Alfred einen messbaren Schaden in Form einer Verletzung am Körper erlitten. Alfred hat sich das Schlüsselbein gebrochen und musste hierfür Kosten für die Behandlung leisten. Die Arztkosten beruhen darauf, dass Bernd sich trotz nasser Fahrbahn nicht an die Geschwindigkeitsvorgaben gehalten hat und Alfred sich daraufhin bei dem Aufprall gegen die Leitplanke das Schlüsselbein gebrochen hat. Diese Pflichtverletzung war also kausal für den Schaden an Alfred.

Der Schaden, den Alfred erlitten hat, berechnet sich gem. § 249 ff. BGB. Grundsätzlich hat der Geschädigte Alfred gem. § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Naturalrestitution, das heißt, er kann die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.[44] Alfred könnte somit von Bernd die Behandlung seines gebrochenen Schlüsselbeins verlangen. Stattdessen steht ihm auch frei, alternativ zur Naturalrestitution einen Schadensausgleich durch Geldersatz zu verlangen, vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.[45] Eine Anwendung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist nur möglich, wenn eine Wiederherstellung gewährleistet werden kann. Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass neben § 249 Abs. 2 BGB der § 251 Abs. 1 BGB Anwendung finden muss.49 Da Alfred sich das Schlüsselbein gebrochen hat, kann er von Bernd die Behandlungskosten für den Arzt verlangen. Die Entschädigung in Form von Geld bzw. der Ersatz eines immateriellen Schadens ergibt sich aus § 253 Abs. 1 BGB. Demnach ist eine Schmerzensgeldleistung nur bei einer der Tatbestandsmerkmale des § 253 Abs. 2 BGB möglich. Da sich Alfred durch den Unfall das Schlüsselbein gebrochen hat, ist eine Entschädigung an den Geschädigten zu leisten. Demnach steht Alfred eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes sowie die Übernahme der Behandlungskosten zu.

5. Zwischenergebnis

Bernd begeht eine Pflichtverletzung, welche er zu vertreten hat.

6. Haftungsausschluss

Alfred und Bernd haben einen schriftlichen Haftungsausschluss vereinbart. Der Anspruch könnte untergegangen sein. Es ist zu prüfen, ob eine Haftung für Schäden am Körper ausgeschlossen ist. Gem. § 708 BGB hat Bernd nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen, jedenfalls für grobe Fahrlässigkeit nach § 277 BGB. Bernd hat die im Straßenverkehr beobachtende Sorgfalt außer Acht gelassen. Die nötige Sorgfalt hat Bernd als Gesellschafter nicht angewendet.[46] Somit liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Klausel für Haftungsausschluss bei Körperverletzung fällt unter die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten nach § 309 BGB. Der schriftliche Haftungsausschluss von Bernd und Alfred ist gem. § 309 Nr. 7 a) BGB nichtig, da Bernd fahrlässig gehandelt hat.

5. Ergebnis

Alfred hat gegen Bernd einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten in Höhe von 2.000,00 € gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

[1] Vgl. Otto Blick, Die Gelegenheitsgesellschaft: Recht und Besteuerung, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1968, S. 13 Abschnitt 1. [2] Vgl. Otto Blick, Die Gelegenheitsgesellschaft: Recht und Besteuerung, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1968, S. 13 Abschnitt 2; Vgl. BGH NJW 2002, 1194. [3] Vgl. Otto Blick, Die Gelegenheitsgesellschaft: Recht und Besteuerung, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1968, S. 13 Abschnitt 3. [4] Vgl. Robert Kober, Geltungsgrund und Geltungsgrenzen gesellschaftsrechtlicher Geschäftsordnungen, 2018, Nomos Verlag S. 76. [5] Vgl. Sprau/Palandt, § 706, Rn. 1; zur Abgrenzung gegenüber oHG. [6] Vgl. Christine Windbichler, 24. Auflage. C. H. Beck, ISBN 978-3-406-68059-5, § 5, Rn. 3. [7] Vgl. Gerhard Köbler, 17. Auflage, Verlag Franz Vahlen, ISBN 978-3.8006.5881-7. [8] Windbichler, § 6, Rn. 6; Otto Bick, Fn. 2 S. 28; Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Auflage 2015, Vahlen; S. 56. [9] Vgl. Fikentscher/Heinemann, De Gruyter, Schuldrecht, 10. Auflage 2006, Rn. 28. [10] Vgl. BGH, Urteil v. Rn. 7.1; BGHZ 21, 102, 106; BGH, urteil v. 16.11.1989 – IX ZR 190/88. [11] Vgl. BGH Urteil v. 20.12.1966, AZ.: VI ZR 53/65. [12] OLG Dresden, 24.09.1998 – 7 U 659/98. [13] Vgl. Westermann, § 705 Rn. 21, Fn. 2; Koller/Roth/Morck, § 116, Rn. 2. [14] Vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1991 – III ZR 4/91; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1997, 136. [15] Vgl. OLG Düsseldorf, 30.11.2010 – 24 U 48/10. [16] Staudinger/Habermeier, § 705, Rn. 17. [17] Vgl. Friedrich Kübler, Heinz-Dieter Assmann, Die privatrechtlichen Ordnungsstrukturen und Regelungsprobleme von Verbänden und Unternehmen, 28.03.2006, S. 45, 1d. [18] Vgl. Sprau § 705 Rn. 3; Westermann § 705 Rn. 30; Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 09.09.2013 – 5 U 139/12, Rn. 18. [19] Westermann § 705, Rn. 30; OLG Düsseldorf NZG 2001. [20] Vgl. K. Schmidt, § 58 I 2, Fn. 1; Weber, JuS 2000, 313, 314. 21 Vgl. BGH Urteil v. 20.12.1996, AZ: VI ZR 53/56. [21] Vgl. Westermann, § 705 Rn. 33. [22] Vgl. Otto Bick, § 705, Fn 2, S. 38. [23] Vgl. LG Konstanz 1987 v. 28.11.1986, 6 S 58/86, 2521. [24] Vgl. BGH Urteil des II. Zivilsenats v. 12.11.2007 – II ZR 183/06. [25] Vgl. OLG Frankfurt a.M. v. 09.04.1998 – 15 U 58/97; RIW 1998, 807. [26] Vgl. Habermeier, § 706, Rn. 15. [27] Vgl. Günther H. Roth, Marc-Philippe Weller, Jens Prütting, Vahlen, 28.08.2017, Rn 193 c). [28] Vgl. Baumbach/Hopt, § 1 Rn. 25. 30 Vgl. Baumbach/Hopt, § 1, Rn. 25. [29] Vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2001 – III ZR 331/000 Rn. 5; BGHZ 146, 341. [30] Vgl. Reinhard Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Auflage (2006), S.79, Rn. 188. [31] Vgl. BGH, Urteil v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, (BGH, II ZR 331/00); BGHZ 142, 315. [32] Vgl. BGH, Urteil v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - OLG Nürnberg, LG Ansbach. [33] Vgl. Flume, Die Personengesellschaft, 1997, S.1; 1972, ZHR 136, 177ff.; Habersack JuS 1993, 1; Strauber/Koppensteiner § 124 Rn. 5. [34] Habersack, BB 2001, 447, 478; Ulmer, ZIP 2001, 585. [35] Vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00; Vgl. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002. [36] Vgl. BGH, Urteil v. 27.09.1999 – II ZR 371/98 Rn. 14; BGHZ 142, 315ff.=NJW 1999, 3483. [37] Vgl. BGH, Urteil v. 22.10.2008 – XII ZR 148/06. [38] Vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17; Vgl. BGH, Urteil v. 18.03.2016 – V ZR 89/15 – OLG Karlsruhe; AG Bad Neustadt a.d. Saale, Urteil v. 06.10.2016 – 1 C 471/12. 41 Vgl. OGH v. 20.11.1997, 2Ob 335/97. [39] Vgl. Göler – Herdorf, BGB, v. 05.01.2015, § 280, Rn. 4. [40] Vgl. BGH, Urteil v. 11.07.2007 – Xii ZR 197/05, Rn. 15.2. [41] Vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2005 – 7 U 51/05 Rn. 1.; openJur 2012, 64981. [42] Vgl. Westermann, Fn. 2, § 706 Rn. 5; Vgl. Habermeier, Fn. 5, § 706 Rn.15. [43] Vgl. BGH, Urteil v. 22.10.2008 – XII ZR 148/06, Rn.15; NJW 2009, 142. [44] Vgl. Udo Wolter, §249 BGB, 1985. [45] Vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 3. 49 Vgl. BGH NJW 1984, 2282. [46] Vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2016, AZ.: VI ZR 53/65.

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